Posted by: evlenme on: 2 Aralık 2008
Eine Eheschließung in der Türkei ist ausschließlich vor einem türkischen Standesbeamten, nicht aber beim Deutschen Generalkonsulat möglich.
Für Eheschließungen zwischen deutschen und türkischen Staatsangehörigen in der Türkei verlangen die türkischen Standesämter zwingend ein
Ohne Vorlage eines Ehefähigkeitszeugnis ist eine Eheschließung als Deutscher in der Türkei ausgeschlossen. Zusätzlich benötigt der deutsche Verlobte zur Vorlage beim türkischen Standesamt in der Regel folgende Unterlagen:
Das Ehefähigkeitszeugnis kann nicht vor Ort durch das Generalkonsulat ausgestellt werden, sondern muss beim deutschen Standesamt am Wohnsitz bzw. letzten Wohnsitz des deutschen Verlobten schriftlich beantragt werden. Falls der deutsche Verlobte sich noch nie oder nur vorübergehend in Deutschland aufgehalten hat, ist das Standesamt I in Berlin, Rückerstr. 9, 10119 Berlin für die Ausstellung des internationalen Ehefähigkeitszeugnisses zuständig.
Antragsformulare für das Ehefähigkeitszeugnis sind beim Generalkonsulat erhältlich. Hier kann der deutsche Verlobte auch eine Unterschriftsbeglaubigung vornehmen lassen, falls das Ehefähigkeitszeugnis auf dem Postweg und nicht anlässlich einer persönlichen Vorsprache beim Standesamt beantragt werden soll. Die Übersendung der Papiere nach Deutschland kann das Generalkonsulat leider nicht übernehmen.
Dem Antrag auf Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses sind Unterlagen beider Verlobter beizufügen. Erfahrungsgemäß werden hierfür mindestens folgende Dokumente benötigt:
Vom deutschen Verlobten:
Vom türkischen Verlobten:
Türkische Urkunden (mit Ausnahme der internationalen Personenstandsurkunden Formül A, B oder C) müssen mit einer Apostille versehen sein.
Den Urkunden in türkischer Sprache sind von einem zuverlässigen Dolmetscher gefertigte Übersetzungen beizufügen. Dies gilt nicht für internationale Personenstandsurkunden, da diese mehrsprachig ausgestellt werden.
Zur abschließenden Bearbeitung kann im Einzelfall die Vorlage weiterer Unterlagen erforderlich sein (z.B. bei Minderjährigen). Hierüber entscheidet das zuständige Standesamt, das den Antrag auf Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses bearbeitet. Es wird empfohlen, direkt Kontakt zum zuständigen Standesbeamten aufzunehmen und zu erfragen, welche Unterlagen für den konkreten Fall benötigt werden.
Alle Angaben in diesem Merkblatt beruhen auf Erkenntnissen und Einschätzungen des Generalkonsulats im Zeitpunkt der Textabfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, kann jedoch keine Gewähr übernommen werden.
(Stand: Mai 2008)